Vereinssatzung
Verein
Satzung
des Vereins
des Vereins
Karbener Computer Club
SeCuZ e.V.
(5. Änderung April 2020)
geändert durch Beschluss vom 23.07.2020
(5. Änderung April 2020)
geändert durch Beschluss vom 23.07.2020
§1. Name, Sitz, Vereinsregister
Karbener Computer Club - SeCuZ e.V. oder kurz auch SeCuZ e.V.
Sitz des Vereins ist 61184 Karben, der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
§2. Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Es werden dazu Kurse und Übungsstunden am PC und verwandten Medien für Einsteiger und Fortgeschrittene angeboten. Mittel zur Erreichung der gesteckten Ziele sind: Schulung und Erfahrungsaustausch für Bürgerinnen und Bürger aus Karben und Umgebung, Seniorinnen und Senioren, Bereitstellung von Hardware und Software, Übungsstunden für Anfänger und Fortgeschrittene (mit Betreuung), Schnupperkurse, Fachliteratur.
§3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§2. Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Es werden dazu Kurse und Übungsstunden am PC und verwandten Medien für Einsteiger und Fortgeschrittene angeboten. Mittel zur Erreichung der gesteckten Ziele sind: Schulung und Erfahrungsaustausch für Bürgerinnen und Bürger aus Karben und Umgebung, Seniorinnen und Senioren, Bereitstellung von Hardware und Software, Übungsstunden für Anfänger und Fortgeschrittene (mit Betreuung), Schnupperkurse, Fachliteratur.
§3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind Vergütungen nach §3 Nr. 26 EStG und §3 Nr.26a EStG des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 15. 3. 2013.
Auch für Vorstandsmitglieder besteht die Möglichkeit für Tätigkeiten, die im Interesse des Vereins liegen, eine finanzielle Vergütung zu erhalten, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
· Die Tätigkeit liegt außerhalb ihrer Vorstandsverpflichtung.
· Der Vorstand genehmigt diese zusätzliche Tätigkeit.
· Das betreffende Vorstandsmitglied enthält sich bei der Abstimmung der übrigen Vorstandsmitglieder seiner Stimmabgabe.
· Die jährliche Vergütung beträgt maximal € 2 400 und ist in der persönlichen Steuererklärung anzugeben.
Der Verein wird von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Alter von 50 Jahren erreicht hat oder anerkannter Frührentner ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist uneingeschränkt beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Beitragspflichtige Mitglieder sind verpflichtet die
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Alter von 50 Jahren erreicht hat oder anerkannter Frührentner ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist uneingeschränkt beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Beitragspflichtige Mitglieder sind verpflichtet die
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Vereinsbeiträge bis zum 01.03. für das laufende Mitgliedsjahr zu entrichten. Neumitglieder zahlen ihren Beitrag bis spätestens 4 Wochen nach Eintritt. Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum 30.12. eines jeden Jahres. Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt; bei Zahlungsversäumnis von mindesten 3 Monaten.
§6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand besteht aus:
· dem / der ersten Vorsitzenden
· dem / der zweiten Vorsitzenden
· dem / der Kassierer(in)
· dem / der Schriftführer(in)
· dem / der Systembetreuer(in)
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer, die Arbeitsgruppen des Vereins leiten und ein(e) Fachberater(in). Diese(r) soll neue Entwicklungen in die Tätigkeit des Vereins einbringen.
Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer, die Arbeitsgruppen des Vereins leiten und ein(e) Fachberater(in). Diese(r) soll neue Entwicklungen in die Tätigkeit des Vereins einbringen.
Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung als Kassenprüfer gewählt, sind gleichzeitig für die Entlastung des Vorstandes zuständig und dürfen diesem nicht angehören.
Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, bestimmt der Restvorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatz- Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
§7. Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, weiche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt, er entscheidet in einfacher Mehrheit.
$8. Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied in den Vereinsräumen erleidet. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
§9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im 1. Quartal statt.
Sie wird vom Vorstand, durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, durch schriftliche Einladung der Mitglieder per Mail und durch Aushang in den Vereinsräumen einberufen, in der die Tagesordnung enthalten ist.
Die Einladung muss vier Wochen vor Versammlungstermin erfolgen.
Die Einladung muss vier Wochen vor Versammlungstermin erfolgen.
Anträge der Mitglieder müssen vierzehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
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Wenn zehn Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Versammlung wünschen, so muss diese auf
gleichem Wege einberufen werden.
Eine Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.
Der alte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins weiter bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
Eine Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.
Der alte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins weiter bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
Die Versammlung entscheidet über eine offene oder geheime Abstimmung.
Die Versammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ausgenommen sind Beschlüsse zu Änderungen der Satzung. Hierzu wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt.
§10. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§11. Bildrechte.
Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern,Tonaufnahmen und Videos in Print- und elektronischen Medien zu.
Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Videos zu untersagen. Dies muss das Mitglied ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per e-mail erfolgen kann, tun.
§12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§13. Vereinsauflösung und Wegfall der Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden.
Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karben und muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§13. Vereinsauflösung und Wegfall der Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden.
Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karben und muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.